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Tragweite der Meldeerleichterung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG

WirtschaftSteuerrechtChristiane EdelhauserSWK 2026, 533 - 538 Heft 10 v. 4.4.2026

Ein beträchtlicher Teil der WiEReG-Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer betrifft Gesellschaften, bei denen keine „echten“ wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind bzw festgestellt werden können, womit diese Gesellschaften die Mitglieder ihrer obersten Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden müssen.

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