Der Erste Generalanwalt hat mit 4. 3. 2026 dem EuGH vorgeschlagen, die Entscheidung des EuG vom 11. 2. 2026, I. S.A., T-689/24, zu überprüfen (Geschäftszahl C-167/26 RX). Der vorliegende Beitrag skizziert die Kriterien des Art 62 Abs 1 EuGH-Satzung für einen solchen Überprüfungsvorschlag und versucht eine umsatzsteuerliche Einordnung.
Schlagwörter:

