Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat eine schwierige Abgrenzung eines Arbeitslohns von dritter Seite im Gegensatz zu einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH durch deren Gesellschafter in gesellschaftsrechtlicher Veranlassung („societatis causa“) zur nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens geklärt. Die freie Beweiswürdigung der Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung wurden bestätigt. Die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Lösung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung sind in Österreich ebenso hilfreich für eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von Schenkungen und Arbeitslohn.

