Die Ermittlung der gebührenrechtlichen Bemessungsgrundlage bezüglich der Vertragsdauer ist komplex und weicht auch in Einzelfällen von der zivilrechtlichen Beurteilung ab. Bei sehr lange laufenden Bestandverträgen besteht oftmals ein hohes Interesse der Vertragsparteien an der Aufrechterhaltung des Vertrags, was in der Folge aufgrund fehlender Kündigungsmöglichkeiten zu einer hohen Gebührenbemessungsgrundlage führt. Deshalb ist die Frage der „Höchstbemessungsgrundlage“ von 18 oder 21 Jahresentgelten durchaus von praktischer Relevanz.

