Seit jeher ein Dauerbrenner der fachlichen Diskussion und der Judikatur im Recht der Steuerberaterhaftung ist die Frage, wie weit die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Klienten reichen bzw welchen Inhalt diese Pflichten haben. Der letzte (auch in Österreich sehr deutlich wahrnehmbare) Paukenschlag der (deutschen) Rechtsprechung betraf die Haftung des Steuerberaters für Schäden aus der unterbliebenen Aufklärung über die Insolvenzantragspflicht. Nun hat der OGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 3. 9. 2024, 5 Ob 62/24i) zur Haftung des Steuerberaters für Schäden aus nicht erkannten Malversationen des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans des Klienten Stellung genommen.

