Die Leistungserbringung zwischen abgabenrechtlich gemeinnützigen Organisationen war vormals ein problembehafteter Bereich, da hierbei regelmäßig die Ausübung einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit im Raum stand. Mit § 40a Z 2 BAO wurde diese Problematik zwar grundsätzlich entschärft, jedoch stellen sich in der Praxis weiterhin Fragen zur Reichweite dieser Norm. Zugleich steigt uE aber die praktische Bedeutung, da sich viele gemeinnützige Organisationen bereits in konzernähnlichen Strukturen bewegen.

