Steuerpflichtige lassen sich in Privatkliniken operieren, weil aus ihrer subjektiven Sicht medizinische Gründe entscheidend sind. Dies sind zB kürzere Wartezeiten oder das Vertrauen zum behandelnden Arzt. Dies allein ist allerdings noch kein triftiger medizinischer Grund, der eine außergewöhnliche Belastung iSd §§ 34 f EStG vermittelt.
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