Der VwGH hat kürzlich zur Frage der Lohnnebenkostenpflicht eines Entgelts von dritter Seite Stellung bezogen. Er ist dabei zur Auffassung gelangt, dass der Vorteil aus der Ausübung von stock options, die Mitarbeitern eines inländischen Konzernunternehmens von der ausländischen Konzernmutter eingeräumt werden, zur Lohnnebenkostenpflicht des Arbeitgebers führen, weil die Optionen über diesen abgewickelt wurden. Dass der Arbeitgeber die Optionen weder eingeräumt noch die diesbezüglichen Kosten getragen hat, steht dem nicht entgegen.

