Die am 31. 7. 2024 ergangene SteuerreportingVO legt die genaue Darstellung, den Umfang und die Art der Übermittlung von Steuerreportings fest. Diese Steuerreportings sind für ab 2025 erzielte Einkünfte von inländischen zum KESt-Abzug verpflichteten Stellen und Dienstleistern auf Verlangen verpflichtend auszustellen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung, Fristen sowie die genaue Darstellung dieser Reportings wurden bereits in einem ersten Beitrag behandelt. Dieser Beitrag beschäftigt sich nunmehr genauer mit den Regelungen der Verordnung, die sich auf die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern beziehen. Ein weiterer Beitrag wird sich in der Folge den Sonderbestimmungen für Investmentfonds widmen.

