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Die Beweislast für eine ungerechtfertigte Bereicherung im Fall einer überhöhten Umsatzsteuer an Konsumenten

SteuernSteuerrechtReinhold BeiserSWK 2024, 1089 - 1090 Heft 25 v. 5.9.2024

Wird die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet (im Anlassfall des EuGH 23 % statt 8 % polnische Umsatzsteuer), so hat die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO steht einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trägt jedoch die Finanzverwaltung.

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