Wird die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet (im Anlassfall des EuGH 23 % statt 8 % polnische Umsatzsteuer), so hat die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO steht einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trägt jedoch die Finanzverwaltung.

