„Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können“, sind nach § 54 WTBG für „die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zulässig“. In diesem Beitrag wird die Rechtsform einer GmbH in ihren Gestaltungsoptionen für Wirtschaftstreuhänder analysiert.
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