Die Vorsteuererstattung an in einem anderen Mitgliedstaat als jenem der Erstattung ansässige Steuerpflichtige ist unionsweit in der RL 2008/9/EG geregelt. In Österreich ist für das Verfahren der Vorsteuererstattung an ausländische (auch in einem Drittland ansässige) Unternehmen die aufgrund § 21 Abs 9 UStG ergangene Verordnung BGBl 1995/279 idgF einschlägig.