Eine Servicepauschale als prozentualer Zuschlag zur Konsumation in der Gastronomie gilt nach § 4 UStG als Entgelt. Einkommensteuerlich erhöhen solche Umsätze die Betriebseinnahmen. Werden diese „Zwangstrinkgelder“ an die Mitarbeiter weitergeleitet, so erhöhen diese den Barlohn. Sofern die Bruttoservicepauschale den Mitarbeitern netto zufließen soll, ist der Nettobezug auf die entsprechenden Bruttobezüge hochzurechnen.
Schlagwörter: