Mein Beitrag zur Frage, ob die Bereicherung aus Veruntreuung und Diebstahl etwa bei einem Dienstnehmer der Einkommensteuer unterliegt, wie es der VwGH in ständiger Rechtsprechung gegen den Willen des Gesetzgebers und gegen die Rechtsprechung des OGH vertritt, bedarf einer Ergänzung.
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