Das Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen über dem Begünstigungskorridor nach § 67 Abs 6 EStG und § 20 Abs 1 Z 8 EStG greift nach der Rechtsprechung des VwGH auch für freiwillige Abfertigungen aufgrund von Sozialplänen. Das gelte nicht nur für Dienstnehmer im System der Abfertigung alt, sondern auch für Dienstnehmer im System der Abfertigung neu. Eine verfassungskonforme Interpretation lässt jedoch ein Abzugsverbot für Leistungen an Arbeitnehmer aufgrund von Sozialplänen nicht zu.