Mit dem „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (BGBl I 2021/11, in der Folge: WohlverhaltensG), werden Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“, von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II (BGBl II 2021/71, in der Folge: RL Lockdown-Umsatzersatz II), des Ausfallsbonus (BGBl II 2021/74, in der Folge: RL Ausfallsbonus) und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen. Steuerliches Wohlverhalten ist nach § 1 Abs 1 WohlverhaltensG für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) gefordert. Nachdem wir in Teil I des Beitrags den Inhalt der Regelungen analysiert haben, unternehmen wir nun den Versuch einer rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bewertung.