Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/3) wurden ua die Bestimmungen zum Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a EStG) mit Wirkung zum 1. 1. 2021 geändert. Die Befreiungsbestimmungen erfuhren eine deutliche Erweiterung. Und dennoch: Es gibt weiterhin Unklarheiten und Fragen, die, nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen, zu beantworten sind.
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