Durch die neue Konsignationslagerreglung soll künftig eine Registrierung im Konsignationslagerstaat vermieden werden. Bezüglich des sich im Konsignationslager noch befindenden Altbestands stellen aus österreichischer Sicht die UStR nunmehr klar, dass insoweit die bis zum 31. 12. 2019 geltende Verwaltungspraxis weiter anwendbar bleibt. Erforderlich dürfte jedoch sein, dass das jeweils andere EU-Land ebenso weiterhin die Anwendung der bisherigen Vereinfachungsregelungen zulässt.