Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, haben die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist (§ 21 Abs 1 Z 1a KStG). Vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des VwGH könnte diese Erstattungsmöglichkeit (teilweise) auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften erweitert werden müssen.