Infolge der COVID-19-Pandemie wurden in § 37b AMSG Anpassungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit vorgenommen. Gemäß § 37b Abs 7 AMSG gelten die Auswirkungen iZm COVID-19 als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ziel ist es, mithilfe von Kurzarbeitsbeihilfen eine Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes zu erreichen und so einer steigenden Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Seit März 2020 wurde die Corona-Kurzarbeit wiederholt verlängert (vulgo KUA-Phasen); weitere Verlängerungen sind angedacht. Im Folgenden sollen die potenziellen Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Bilanzierung von Personalrückstellungen aufgezeigt werden.