In unserem Beitrag in der SWK 1/2/2020 haben wir jüngere BFG-Judikatur besprochen, wonach es einen Nachsichtsgrund darstellt, wenn Abgaben eingehoben werden, die offenkundig rechtswidrig vorgeschrieben wurden (§ 236 BAO). Gegen dieses BFG-Erkenntnis richtete sich eine Amtsrevision. Nach nunmehr neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 4. 6. 2020, Ra 2019/15/0117) kann die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung nicht alleine damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist.