Ein Ersatz entgangener oder künftig entgehender Einkünfte aus einer konkreten Einkunftserzielung iSd §§ 2 und 21 ff EStG ist nach § 32 EStG steuerbar. Wird dagegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Abstellen auf eine konkrete Einkunftserzielung, sondern abstrakt im Sinn einer Minderung des Potenzials einer künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Ersatzleistungen ausgeglichen, so liegen insoweit steuerbare Einkünfte nicht vor. Der BFH bestätigt diese systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung in seiner jüngsten Rechtsprechung.