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Darf’s eh geheim bleiben?

SteuernSteuerrechtSWK 2020, 1322 - 1323 Heft 27 v. 20.9.2020

Es ist ein Ärgernis: Eine nicht unbeträchtliche Zahl an Entscheidungen des BFG bleibt einem kleinen Personenkreis vorbehalten. § 23 BFGG gibt die Anleitung für eine Anonymisierung (Abs 2) bzw Nichtveröffentlichung (Abs 3) vor. Die Kriterien sind, so sollte man meinen, eindeutig: „Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.“ Die Veröffentlichung soll folglich die Regel, die Nichtveröffentlichung hingegen die – gut begründete – Ausnahme sein. In der Praxis stellt sich das freilich anders dar.

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