Da die dritte Phase der Kurzarbeit (erst) mit 1. 10. 2020 beginnen wird, können Unternehmen, die vor dem 1. 10. 2020 den Kurzarbeitszeitraum von sechs Monaten bereits ausgeschöpft haben und weiterhin Kurzarbeit benötigen, den Kurzarbeitszeitraum durch ein Änderungsbegehren ausdehnen.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.