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Geänderte Berechnungsweise der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. 10. 2020

SteuernSteuerrechtRudolf GrünbichlerSWK 2020, 1019 - 1024 Heft 19 v. 10.7.2020

Für Fahrzeuge, die nach dem 30. 9. 2020 erstmals zugelassen werden, kommt es zu einer geänderten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Diese wird nicht mehr nur anhand der Leistung des Verbrennungsmotors, sondern zusätzlich anhand der CO2-Emissionen besteuert. In Abhängigkeit der Leistung des Motors und des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugs ergeben sich damit Verteuerungen bzw Vergünstigungen der Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge im Vergleich zur alten Berechnungsmethode. In diesem Beitrag wird anhand ausgewählter Fahrzeuge dargestellt, wie sich die neue Berechnungsart auf die Steuerhöhe auswirkt.

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