Das BFG hatte kürzlich über die gebührenrechtliche Behandlung eines praktisch häufig vorkommenden Modells zur Vermögensnachfolge bei Immobilien zu entscheiden. Im Zuge der Schenkung einer Immobilie an die nächste Generation wurde ein Vorbehaltsfruchtgenuss vereinbart, der wiederum ua – zur Sicherstellung der Abschreibung – die Verpflichtung zur Leistung einer Substanzabgeltung beinhaltete. Das BFG ging dabei von einer Gebührenpflicht des kapitalisierten Wertes der Substanzabgeltung bzw der Bewirtschaftungskosten als Gegenleistung für die selbständige Einräumung des Fruchtgenussrechts gemäß § 33 TP 9 GebG aus. Zudem sei die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG nicht anwendbar, weil zwei selbständige Rechtsgeschäfte vorliegen (Schenkung und Einräumung eines Fruchtgenussrechts). Patrick Leyrer und Erik Pinetz unterziehen die Entscheidung einer kritischen Würdigung.