Die Grundanteilverordnung (GrundanteilV), BGBl II 2016/99, lässt abhängig vom Grundstückswert und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie der Bebauung, abweichend von der gesetzlichen Grundregel, auch Grundanteile von 20 % oder 30 % zu.
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Die Grundanteilverordnung (GrundanteilV), BGBl II 2016/99, lässt abhängig vom Grundstückswert und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie der Bebauung, abweichend von der gesetzlichen Grundregel, auch Grundanteile von 20 % oder 30 % zu.
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