Die Begriffe Zuschuss, Zuwendung und Subvention werden in der bilanzrechtlichen Literatur regelmäßig synonym verwendet. Dies ist allerdings nicht ganz zutreffend, weil § 202 Abs. 1 HGB den Begriff der Zuwendung eigens verwendet und ihn neben den Begriff der Einlage stellt. Es soll daher für bilanzrechtliche Zwecke der Begriff der Subvention verwendet werden.