ABGB: § 863, § 914, § 1151
OLG Linz 25. 10. 2017, 12 Ra 61/17b
Das Charakteristikum der Arbeitskräfteüberlassung liegt in der Erbringung der Arbeitsleistung durch die überlassene Arbeitskraft nicht im Betrieb des Arbeitgebers - nämlich des Überlassers -, sondern in jenem des Beschäftigers. Schon diese Definition erfordert jedoch als ersten Schritt die Feststellung, wer Arbeitgeber der (überlassenen) Arbeitskraft ist.