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Streitgenossen - Rechtsmittelfrist

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2006/86wobl 2006, 190 Heft 6 v. 14.6.2006

§ 14 ZPO:

Die Rechtsmittelfrist läuft auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert.

Im Rahmen des von einem Streitgenossen erhobenen Rechtsmittels nimmt auch ein säumiger Streitgenosse am Rechtsmittelverfahren teil und kann auch in höheren Instanzen wieder selbstständig ein Rechtsmittel einbringen.

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