Aufgrund einer mit 7. 9. 2001 in Kraft getretenen Novelle zum deutschen Güterkraftverkehrsgesetz besteht für in Österreich ansässige Unternehmer nunmehr die Verpflichtung, für Beförderungen in Deutschland (auch im Zwischenauslandsverkehr über das Große und das Kleine Deutsche Eck) Fahrpersonal aus Drittstaaten nur dann einzusetzen, wenn für dieses eine österreichische Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Ist in Österreich für das eingesetzte Fahrpersonal keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, benötigt das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung (sog. Negativattest).