Knapp mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetz 2015 steht eine kleine Novelle des StGB an1, die von Strafverschärfungen geprägt ist und damit von einem der Ziele der Reform 2015 abgeht: Die Relationen der Strafdrohungen kommen wieder durcheinander2. Neben neuen Tatbeständen und Qualifikationen wird der Anwendungsbereich der Geldwäscherei und der Terroristischen Straftaten erweitert; darüber hinaus soll ua die Strafdrohung für den Tätlichen Angriff auf Beamte (§ 270 StGB) vervierfacht werden. Insgesamt macht der Vorschlag – nicht nur wegen der Druckfehler3 – nicht den Eindruck, wohl durchdacht zu sein. Auch die für das Strafrecht relevanten Änderungen im FPG verdienen dieses Urteil, wobei sie aber zum Glück von nebensächlicher Bedeutung sind.