(MRG § 27) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß bei einer Verwaltungsstrafe für eine verbotene Ablöse für die Aufgabe eines Mietrechts an einer Wohnung die Mindeststrafe auch die Höchststrafe darstellen kann.
VfGHG-276/94 v. 04.12.1995
Der Mietrechtsgesetzgeber kann die Annahme verbotener Ablösen (oder das Entgegennehmen der Versprechung zu deren Leistung) im Falle eines Mieterwechsels mit einer relativ strengen Strafe belegen und diese mit der Höhe der unzulässigen Einmalzahlung verknüpfen. Die generalpräventive Wirkung einer Strafe ist davon abhängig, daß der durch die Verwaltungsstrafe zu erwartende Vermögensnachteil mit dem erzielten Vorteil korreliert. Die Generalprävention ist aber gerade dort besonders wichtig, wo es darum geht, das mißbräuchliche Ausnützen geschützter Positionen hintanzuhalten und auf diese Weise Wohnungssuchende vor der ungerechtfertigten Ausnützung von Marktmacht zu schützen.