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Stille Gesellschaft: dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Gewinnanteile und Einlage

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2006/533RdW 2006, 572 Heft 9 v. 15.9.2006

ABGB §§ 1478, 1486

HGB §§ 178, 181, 182

Soweit das Gesetz keine Sonderbestimmungen enthält, gilt die allgemeine (dreißigjährige) Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen daher sowohl Ansprüche eines (stillen) Gesellschafters auf Gewinnanteile als auch der Anspruch des Geschäftsherrn auf die vom stillen Gesellschafter versprochene Einlage.

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