(StGG Art. VI) Der Konkurrenzschutz, der durch die in § 5 Salzburger Krankenanstaltenordnung angeordnete Bedarfsprüfung für bereits bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten untereinander bewirkt wird, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar. VfGHG-193/94,G-194/94,G-195/94 undG-196/94 v. 03.12.1994.