( StGB § 74 Z 5, § 107 ) Die bloße Drohung durch einen Vorgesetzten, ein ihm unterstellter Arbeitnehmer werde (möglicherweise) seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er selbst seinen Vorarbeiterposten (wieder) aufgebe und dadurch einem ihm unterstellten Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wegnehmen werde, ist keine rechtswidrige Drohung, weil dadurch der Arbeitnehmer nicht zu einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung genötigt werden sollte, und mangels Absicht, diesen Arbeitnehmer in „Furcht und Unruhe zu versetzen“, auch keine gefährliche Drohung. OGH 8 Ob A 127/99f v. 27.05.1999.