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Steuerunwirksame ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und spätere steuerwirksame Zuschreibung?

SteuerrechtWP/StB DDr. Hans Zöchling11Der Autor bedankt sich bei Dr. Katharina Fürnsinn und Mag. Christoph Plott für die kritische Durchsicht des Artikels und für vielfältige Anregungen.RdW 2012/62RdW 2012, 51 Heft 1 v. 24.1.2012

Im Falle einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG wird der steuerliche Buchwert der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert reduziert,22 Wiesner, ecolex 1994, 124. der dadurch entstehende unternehmensrechtliche Aufwand ist körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig. Eine spätere Zuschreibung dieser Beteiligung war bislang unternehmensrechtlich33 Urnik/Urtz in Straube zu UGB II/RLG3 § 208 Rz 7 ff; Rz 2584 EStR. und steuerlich44Rz 2584 EStR vor Wartungserlass 2009. nicht möglich, da der konkrete Grund für die Teilwertabschreibung (Gewinnausschüttung oder sonstige Einkommensverwendung) in der Folge nie mehr wegfallen konnte. Nach der aktuellen, nicht unbestrittenen55 Urtz in BMF/JKU (Hrsg), GedS Quantschnigg (2010) 526 ff; Petritz/Schatzl, SWK 2009, S 692; Marchgraber/Titz, ÖStZ 2009, 560; dagegen Schlager, RdW 2010, 53. Rechtsprechung des VwGH66VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0074. kommt es aber - zumindest steuerlich - auf die Identität konkreter Gründe nicht an; Voraussetzung für eine Zuschreibung ist die bloße Wertaufholung der Beteiligung. In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, ob eine unternehmensrechtlich gebotene Zuschreibung trotz einer steuerunwirksamen früheren Teilwertabschreibung als steuerwirksamer Ertrag zu behandeln ist.

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