( UStG 1972, § 10 Abs 2 Z 17 ) Das für den Verkauf von bestimmter spezifizierter, auf den Bedarf des jeweiligen Käufers abgestellter Software - wobei dem jeweiligen Auftraggeber diese in der Weise überlassen wird, dass diesem die „inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung“ an den geschaffenen Produkten eingeräumt wurde - umsatzsteuerlich zu erfassende Entgelt unterliegt nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972.