„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen!“1 Die primäre Aufgabe der Steuerprüfung ist es nun, unternehmerische Steuersparversuche auf ihre Gesetzeskonformität hin zu überprüfen. Denn die oberste Prämisse finanzprüferlichen Strebens ist der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung2. Und daher ist es originäre Intention der Steuerprüfung, darauf zu achten, dass „die Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz“ nicht durch unternehmerisch-steuerliche Grenzüberschreitungen ins Wanken gerät. Da Außenprüfungen (lediglich) Schwerpunktprüfungen sind3, ist ein entscheidendes Kriterium zur Erfüllung des gesetzgeberischen Willens, welchen Themen nun das Prüforgan seine begrenzte Zeit4 widmet bzw welche Bereiche prüferlich außen vor gelassen werden. Dass dabei den Effektiv-Themen gegenüber den (nur) Verlagerungs-Themen5 der Vorzug zu geben wäre, wurde bereits im vierten6 und fünften7 Teil dieser Artikelserie ausreichend ventiliert. Einige derartige Effektiv-Hot Spots sollen nun in der Folge näher beleuchtet werden.