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Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen

ErlassrundschauÖStZ 2000/495ÖStZ 2000, 239 Heft 9 v. 1.5.2000

EStG 1988: § 29, ErbStG: § 15 Abs 1 Z 9

Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen dürfen beim Zahler weder als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Spiegelbildlich dazu sind diese wiederkehrenden Bezüge auch beim Empfänger niemals einkommen(lohn)steuerpflichtig, und zwar unabhängig von der Höhe der Zuwendung.

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