EStG 1988: § 29, ErbStG: § 15 Abs 1 Z 9
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen dürfen beim Zahler weder als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Spiegelbildlich dazu sind diese wiederkehrenden Bezüge auch beim Empfänger niemals einkommen(lohn)steuerpflichtig, und zwar unabhängig von der Höhe der Zuwendung.