( § 41 Abs 2 FLAG, § 5 KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Da es den rechtlichen Typus eines unselbständig beschäftigten, wesentlich beteiligten, sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gibt, erscheint die Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht dieser Person verfassungswidrig.
VwGH 26. 9. 2000, 2000/13/0074