(§ 21 Z 1 KVG, § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629) Die vom Erwerber eines Geschäftsanteils an einer GmbH im Abtretungsvertrag übernommene Verpflichtung, der Gesellschaft Eigenmittel zuzuführen, ist in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer und Rechtsgebühr einzubeziehen, wenn sie entscheidend für die Anteilsabtretung ist und der Veräußerer weiterhin einen Geschäftsanteil hält.
VwGH 26.04.2001, 2000/16/0781