( ArbVG § 105 Abs 1 ) Eingearbeitete Arbeitstage sind in die Stellungnahmefrist des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung nicht einzurechnen.
OLG Wien 9 Ra 158/98s v. 21.08.1998, Rekurs zulässig
Der Sinn der Frist von 5 Arbeitstagen für die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung liegt darin, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, das in § 105 Abs 2 ArbVG normierte Beratungsrecht auszuüben, eine Beschlussfassung des Betriebsrats herbeizuführen und gegebenenfalls auch Gespräche mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer zu führen. Daher können Tage, an denen im Betrieb auf Grund einer zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber zustande gekommenen Vereinbarung über den Entfall der Arbeitsleistung gegen Erbringung derselben zu einem anderen (meist früheren) Zeitpunkt (sogenanntes Einarbeiten) geschlossen ist, nicht als auf die Stellungnahmefrist des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung anzurechnende Arbeitstage im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG angesehen werden, auch wenn mit einzelnen Arbeitnehmern an diesen Tagen eine Urlaubsvereinbarung getroffen wurde und es sich dabei um (Wochen-)Tage handelt, an denen „normalerweise“ zu arbeiten gewesen wäre. Der Betriebsrat kann bei geschlossenem Betrieb seiner Aufgabe nicht nachkommen und würde durch die Verkürzung der Frist in seinen Rechten beeinträchtigt.