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Ständiger Wohnsitz.

5. OGH – Zivilsachen29.01 ICMPD-AmtssitzabkommenMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6719Jus-Extra OGH-Z 2020, 23 Heft 404 v. 5.12.2020

ICMPD-Amtssitzabkommen allg

Der Begriff „Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben“ in Art 14 Abs 2 des ICMPD-Amtssitzabkommens ist nicht iSd Art 18 dieses Abkommens auszulegen. Der ständige Wohnsitz in Österreich muss daher nicht bereits zum Zeitpunkt des Dienstantritts vorliegen.

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