( AngG § 20 Abs 3, AVRAG § 2 ) Werden in einem neuerlichen Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen entsprechend dem früheren Dienstzettel - soweit dessen Bedingungen noch erheblich sind, d.h. ohne neuerliche Probezeit und Befristung zur Probe - vereinbart, ist davon auszugehen, dass auch die in diesem Dienstzettel enthaltenen Kündigungstermine wieder Vertragsinhalt werden.
OGH 8 Ob A 2306/96t v. 28.11.1996