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Stammzellentherapie als Heilversuch

RechtsprechungSsc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2020, 30 Heft 1 v. 15.3.2020

Heilversuch bedeutet eine Abweichung von ärztlichen Standards, die in einer individuell-konkreten Behandlungssituation angewendet wird. Im vorliegenden Fall gelten 88 PatientInnen als "austherapiert", eine Besserung ihrer Befindlichkeit durch schulmedizinische Behandlungen ist nicht zu erwarten. Die Anwendung von nicht klinisch-wissenschaftlich geprüften Stammzellentherapien ist zulässig, wenn im Einzelfall eine Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgt, die PatientInnen umfassend aufgeklärt werden und sie ihre ausdrückliche Zustimmung zum Heilversuch geben.

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