( ABGB § 1151 ) Ist ein Sportfotograf in der Annahme und Ablehnung angebotener Arbeiten grundsätzlich frei und hat er sich seine Kameraausrüstung als wesentliches Arbeitsmittel selbst angeschafft, ist ein freies Dienstverhältnis anzunehmen.
LG Salzburg 19 Cga 181/94a v. 17.09.1996