§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Nur über das normale Maß hinausgehende Nachteile einer Kündigung können zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen. Bei der Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Lage einer gekündigten Arbeitnehmerin ist als einer von mehreren Faktoren auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, wobei im Hinblick auf die notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung und eines geringeren Kündigungsschutzes für Frauen das Ehegatteneinkommen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu gewichten ist.