HVSVT 1. 4. 1998
Auf haupt- sowie nebenberufliche Provisionsvertreter (inklusive Innendienstmitarbeiter) der Versicherungsunternehmen sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des GSVG und nicht des ASVG anzuwenden.
HVSVT 1. 4. 1998
Auf haupt- sowie nebenberufliche Provisionsvertreter (inklusive Innendienstmitarbeiter) der Versicherungsunternehmen sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des GSVG und nicht des ASVG anzuwenden.