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Sorgfaltspflicht des Rechtsfreundes bei Verhandlung über Abtretung von GmbH-Anteilen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 268 Heft 9 v. 1.9.1986

ABGB: §§ 1009, 1294 f GmbHG: § 76

Weist der Rechtsfreund bei Abschluß eines Vorvertrages über die Abtretung von GmbH-Anteilen nicht auf die Formbedürftigkeit hin, verletzt er seine sich aus § 1009 ABGB ergebende Sorgfaltspflicht; für das Fehlen seines Verschuldens trägt er, für das Vorliegen der Kausalität des Verhaltens aber der Auftraggeber die Beweislast.

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